Ausscheidungsurkunden regelten die
finanziellen Verhältnisse

1887 erhält die Kirche rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit. Stiftungsräte werden aufgelöst, Kirchengemeinderäte gebildet.
Das kirchliche Vermögen wird von dem bürgerlichen Vermögen getrennt (Vermögensausscheidung).
 
Mit diesen Ausscheidungsurkunden verpflichteten sich die bürgerlichen Gemeinden, sich am Unterhalt von Kirchtürmen, Uhren bzw. Glocken zu beteiligen.
 
In einem Pressegespräch informierten Dekanin Gerlinde Hühn, Stadtoberarchivrat i.R. Karlheinz Bauer und Pfarrer Matthias Krauter aus Gingen (Fils) über die historischen Hintergründe, die auch zu der Beteiligungspflicht der bürgerlichen Gemeinde Gingen am Kirchturm der Gingener Johanneskirche führte.
 
 

Vertreterinnen und Vertreter der Geislinger Zeitung und Stuttgarter Zeitung erhalten Informationen

Vertreterinnen und Vertreter der Geislinger Zeitung und Stuttgarter Zeitung erhalten Informationen



Zu den finanziellen Verhältnissen zwischen
Kirche und Staat

Stadtoberarchivrat i.R. Karlheinz Bauer, Amstetten, gab einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung:
 
Grundsätzliches


Mittelalter Kirche ist rechtlich und finanziell selbstständig.
(vor 1500) :
Einkünfte: Ertrage aus Vermögen und Pfründen,
Einnahmen aus Zehnten und Gülten,
Stiftungen (Schenkungen, Vermächtnisse).

Reformation Kirche ist rechtlich und finanziell nicht mehr selbstständig. (in Ulm 1532) :
Bürgerliche und kirchliche Gemeinde fallen zusammen,
enge Verbindung von „Thron und Altar“.
Weltliche Herrschaft (Ulmer Rat) hat bischöfliche Funktionen.
Umlenkung des größten Teils (rd. 80 %) der kirchlichen
Einkünfte auf Armenwesen und neu eingerichtete „Deutsche
Schulen“.

Säkularisation Verstaatlichung des Kirchengutes.
(1803):

Gründe: Zeitgeist der Aufklärung,
Entschädigung der deutschen Fürsten für verlorene
linksrheinische Gebiete (Frieden von Luneville 1801).

1810
Ulmer Land wird in Königreich Württemberg eingegliedert. Kirche wird durch staatliche Organe gelenkt (Staatskirche).
Der König ist Oberhaupt der Landeskirche (Summepiskopat).
Die Kirche untersteht dem Ministerium des Kirchen- und
Schulwesens.

1811
Verstaatlichung aller Stiftungen zu Kirchen-, Schul- und Armenzwecken.

1819
Bildung der Stiftungsräte als staatliche Einrichtungen (bestehen aus bürgerlichen Gemeinderäten und dem Pfarrer). Aufgabe: Verwaltung des Ortskirchenvermögens.
Der Staat verpflichtet sich zum Unterhalt der Kirchen, Pfarrhäuser und Schulen sowie zur Zahlung der Pfarrergehälter. Defizite der Stiftungsrechnungen bezahlt die öffentliche Hand.
Württ. Verfassungsurkunde von 1819 ( 77) sagt die
Wiederherstellung der abgesonderten Verwaltung des
Kirchenguts zu. Zusage ist jedoch unterblieben; der Aufwand für
die Kirche wird weiterhin aus der Staatskasse bestritten.

Karlheinz Bauer gibt Informationen über historische Hintergründe

Karlheinz Bauer gibt Informationen über historische Hintergründe

Liberalismus
Forderung nach mehr Eigenständigkeit der Kirche gegenüber (um 1848) dem Staat.

1851
Anerkennung der örtlichen Kirchengemeinden als selbstständige Einrichtungen.
Bildung der Pfarrgemeinderäte mit begrenzten Aufgaben.

1887
Die Kirche erhält rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit. Auflösung der Stiftungsräte, Bildung der Kirchengemeinderäte,
Trennung des kirchlichen Vermögens von dem der bürgerlichen Gemeinde (Vermögensausscheidung).
Neuverteilung von Vermögen und Aufgaben zwischen
Kirchengemeinde, bürgerlicher Gemeinde und
Ortsarmenverband (siehe unten Ziffer 2)

Weimarer Republik
Sturz der Monarchie = Abschaffung des landesherrlichen (seit 1918/1 9) Kirchenregimentes,
Wahl von Landesbischöfen. Wahl einer Landessynode.
Die Kirche erhält das Recht der Steuererhebung
(Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung).

Kirche und Staat
In Deutschland besteht keine strikte Trennung von Kirche und Staat.
Kirchen haben Sonderstatus (sind keine privaten Vereine!).
Bestimmungen zum Verhältnis von Kirche und Staat, insbes. die finanziellen Verpflichtungen der öffentlichen Hand sind auch unter längst veränderten Verfassungsverhältnissen bis heute gültig (vgl. Art. 136ff. der Weimarer Verfassung, Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 5 if. der Verfassung des Landes Baden- Württemberg).

Art. 140 GG: „Die Bestimmungen der Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
Art. 5 LV: „Für das Verhältnis des Staates zu den Kirchen ... gilt Art. 140 des Grundgesetzes ... Er ist Bestandteil dieser Verfassung.“

Art. 7 LV: „Die dauernden Verpflichtungen des Staates zu wiederkehrenden Leistungen an die Kirchen bleiben ... gewährleistet.“

Art. 8 LV: „Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit der ... Kirche ergeben, bleiben von dieser Verfassung unberührt.“


Die Ausscheidungsurkunde in Gingen (Fils)

Gingener Ausscheidungsurkunde

Gingener Ausscheidungsurkunde


Regelung in Gingen

 
Ausscheidungs- und Abfindungsurkunde (mitAnhang) vom 10. Febr./ 18. März 1890.
Beurkundet von Verwaltungsaktuar Merkt, Geislingen.
Anerkannt und unterschrieben von den Mitgliedern des Stiftungsrats, der Ortsarmenbehörde, des Kirchengemeinderats und des Bürgerausschusses (u. a. von Pfarrer Bartholomai, Schultheiß Schmid und Obmann Preßmar).
Geprüft vom Oberamt Geislingen (gez. Hönle und Bacmeister).
Genehmigt von der Kreisregierung Ulm (gez. Lamparter und Bühler).


Die Kirchengemeinde übernimmt:
1. Die Kirche—Gebäude Nr. 188—samt Turm, Uhr, 4 Glocken, Orgel, Kirchhof und Umfassungsmauer.
2. Die in Nutznießung des Lehrer-Mesners stehenden Grundstücke Parzellen Nr. 1002 und 1124, Anschlag 1200 Mark.
3. Sämtliche Inventar- und Mobiliarstücke der Stiftungspflege mit Ausnahme der Totengräber-Gerätschaften, aber inklusive der Bahrtücher, nicht taxiert.
4. Das gesamte Geldvermögen der Stiftungspflege im Betrage von 15661,43 Mark.
 
Die bürgerliche Gemeinde übernimmt:
1. Die Kosten der demnächst bevorstehenden notwendigen Kirchenreparatur — wie bisher — zur Hälfte.
2. An den Kosten der beabsichtigten Kirchenrestauration einen noch näher zu bestimmenden Anteil.
3, Die Kosten der Instandhaltung des Kirchhofs — solange er als Begräbnisplatz dient .— ganz.
4. Die Kosten der Unterhaltung der Kirchhofmauer — unter derselben Voraussetzung wie ad 3 — zu 5/6tel; wenn der Begräbnisplatz um die Kirche eingeht, soll es mit der Unterhaltung der Kirchhofmauer gehalten werden wie mit der Kirche selbst.
5. Die Kosten der Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken zu 5/6tel.
6. Den Verwaltungsaufwand für die in Nutznießung des Lehrer-Mesners stehenden 2 Grundstücke (Parz. Nr. 1002 und 1124) nebst Kirchhof (Art. 43 des Gesetzes).
7. Die Kosten der Schulvisitationen, einschließlich der an die Schüler abzureichenden Visitationsprämien, wogegen die Kosten der an die Schüler abzugebenden Palmbrezen die Kirchengemeinde bestreitet.
8. Den jährlichen Beitrag zur Schullehrerlesegeseilschaft.


Die Ortsarmenbehörde übernimmt:
8 Stiftungen für Armenzwecke mit 488,56 Mark (sie waren von den Stiftern für nicht kirchliche Zwecke bestimmt).


In der Stuttgarter Zeitung schrieb Carola Fuchs
am 11. August 2007:

"Ein Vertrag aus dem 19. Jahrhundert verpflichtet Gingen, Kreis Göppingen, sich am Unterhalt für den Johanneskirchturm zu beteiligen. Den Vertrag hat die Gemeinde gekündigt. Zu Unrecht, sagt die evangelische Dekanin Gerlinde Hühn: "Das ist eine Enteignung der Kirche".
 
"Wir verstehen schon, dass die Kirche den Vertrag nicht gerne aufgibt. Wir sind ja ein richtiger Dukatenesel für die", hat der Gingener Bürgermeister Lothar Schober im Juli gesagt. Dieser Satz hat die Geislinger Dekanin geärgert. Sie verweist darauf, dass der selbst ernannte kommunale Dukatenesel in den Jahrhunderten zuvor kräftig mit kirchlichem Futter aufgepäppelt worden sei. Diesen historischen Zusammenhang dürfe man nicht unterschlagen, wenn man die Auseinandersetzung zwischen der evangelischen Kirche und der Kommune um einen Vertrag von 1890 verstehen wolle. Darin verpflichtet sich die Kommune, sich an den Kosten zur Instandhaltung des Kirchturm, der Uhr und der Glocken der Johanneskirche zu fünf Sechstel zu beteiligen."
 

 Mehr Infos über den Gingener Kirchturmstreit ...

Die Ausscheidungsurkunde legt fest, dass die Kommune Gingen mit 5/6 an den Kosten der Turmsanierung der Johanneskirche Gingen beteiligt ist

Die Ausscheidungsurkunde legt fest, dass die Kommune Gingen mit 5/6 an den Kosten der Turmsanierung der Johanneskirche Gingen beteiligt ist



Professor Dr. Ehmer über "Die Leistungen der bürgerlichen Gemeinden für Kirchturm, Uhr und Glocken"

Der Leiter des Landeskirchliche Archivs der Württembergischen Evangelischen Landeskirche, Professor Dr. Hermann Ehmer, Stuttgart, schreibt in einem Beitrag zur Landeskirche, regelmäßige Beilage zum Staatsanzeiger für Baden Württemberg, H. 1, Februar 1994, S. 9-14:
 
Die Leistungen der bürgerlichen Gemeinden für Kirchturm, Uhr und Glocken
 
Gelegentlich ist zu hören, daß bürgerliche Gemeinden an Kirchengemeinden Beiträge zur Renovierung von Kirchtürmen und Kirchenuhren leisten - nicht etwa als freiwillige Beisteuer, sondern aufgrund alter Verpflichtung. Diese Leistungspflicht kommt sicher manchem Ge-meinderat und Bürgermeister, zumal in der Zeit der leeren Kassen, ungelegen und mag einigen vielleicht auch als überholt vorkommen. Es dürfte sich daher lohnen, dieses wenig bekannte Gebiet der Beziehungen zwischen bürgerlicher und kirchlicher Gemeinde näher zu untersuchen und zu zeigen, wie beide ihre heutige Gestalt gewonnen haben.
Die Unterscheidung zwischen Kirche und Staat ist jedermann geläufig, ebenso auch der Unterschied zwischen kirchlichen und bürgerlichen Gemeinden. Bekannt ist, daß die Tren-nung von Staat und evangelischer Kirche in den deutschen Ländern durch die Umwälzungen des Jahres 1918, am Ende des Ersten Weltkriegs erfolgte. Als König Wilhelm II. von Würt-temberg aufgrund einer am 9. November 1918 gegebenen Erklärung am 30. November formell auf den Thron verzichtete, dankte er damit nicht nur als König ab, sondern ebenso auch als Oberhaupt der evangelischen Kirche des Landes. Damit hatte die in der Reformation be-gründete und im 19. Jahrhundert noch intensivierte Beziehung zwischen dem Landesfürsten und der evangelischen Kirche ihr Ende gefunden.
Weniger bekannt ist, daß die Trennung von bürgerlicher und kirchlicher Gemeinde in Württemberg rund drei Jahrzehnte vor den Umwälzungen des Jahres 1918 erfolgte, freilich nicht als Ergebnis einer Revolution, sondern als Folge eines geordneten gesetzlichen Verfah-rens. Sieht man etwa die in den letzten Jahrzehnten so reich angewachsene ortsgeschichtliche Literatur nach diesem Thema durch, so findet sich jedoch selten einmal ein Hinweis auf die-sen grundlegenden Vorgang, dem doch heute noch andauernde Rechtsverhältnisse ihre Ent-stehung verdanken.
Im evangelischen Herzogtum Württemberg gab es keine Unterscheidung zwischen bürgerlicher und kirchlicher Gemeinde, weil in beiderlei Hinsicht derselbe Personenkreis - eben alle Gemeindeangehörigen - gemeint war. Es wurde aber sehr wohl unterschieden zwischen bür-gerlichen und kirchlichen Angelegenheiten, wobei die letzteren weiter gefaßt waren als heute, da z. B. auch die Schule Sache der Kirche war. Grundsätzlich bestand daher stets eine Trennung der Finanzen der Ortskirche und der Gemeinde. Für die Bestreitung kirchlicher Ausga-ben im weitesten Sinne gab es den "Heiligen", auch Armenkasten oder Stiftungspflege genannt. Dieser besaß Grundeigentum und Einkünfte in Geld und Naturalien, die vom Heiligen- oder Stiftungspfleger verwaltet wurden. Die Verhältnisse waren von Ort zu Ort verschieden, es gab gut, weniger gut und schlecht dotierte "Heilige". In der Regel stammte der Grundstock an Besitz und Einkünften des "Heiligen", wie schon diese Bezeichnung deutlich macht, aus vorreformatorischer Zeit und war gelegentlich durch Dotationen in der Reformationszeit und spätere Zustiftungen gemehrt worden. Es handelte sich ursprünglich um Stiftungsgut, das dem Heiligen, dem die Kirche des Ortes geweiht war, zugeeignet worden war. Durch diese Zweckbestimmung unterschied sich der Besitz des Heiligen als Vermögen der Ortskirche von rein kommunalem Besitz und den entsprechenden Einkünften, die vom Bürgermeister verwaltet wurden.

Der „Heilige“
 
Der "Heilige" oder Armenkasten hatte nach der in Württemberg 1536 erlassenen Kastenordnung im allgemeinen für die Armenpflege aufzukommen sowie für die Schule und die Bauunterhaltung der Kirche. War der "Heilige" dazu nicht in ausreichendem Maße in der La-ge, half die bürgerliche Gemeindekasse aus, wobei sich jeweils besondere örtliche Gewohn-heiten herausgebildet hatten. In Münchingen z.B. geschah das im 18.Jahrhundert so, daß Ar-menunterstützungen zu gleichen Teilen vom Armenkasten und der Kasse des Bürgermeister-amts gewährt wurden. Es ist daher für das Verhältnis von Heiligenpflege und Gemeindekasse keine feste Regel anzugeben, vielmehr war die Situation von Ort zu Ort verschieden.
Wenigstens in einer Hinsicht hatte sich im Herzogtum Württemberg auf diesem Gebiet ein Gewohnheitsrecht herausgebildet, nämlich bei der Bauunterhaltung der Kirche, die der bürgerlichen Gemeinde oblag, was durch ein herzogliches Generalreskript vom 23. Sept. 1783 festgeschrieben wurde. Die Absicht dieser Bestimmung war, zu verhindern, daß die Armenkästen oder Stiftungspflegen durch eine Baumaßnahme so stark belastet wurden, daß sie zur Erfüllung ihrer übrigen Pflichten unfähig wurden.

Konfessionell gemischt

 
Diese Verhältnisse mußten sich zu ändern beginnen, als sich in der napoleonischen Zeit die Zusammensetzung der Bevölkerung Württembergs durch neue Gebietserwerbungen veränderte. Das seither nahezu ausschließlich evangelische Württemberg wurde jetzt ein paritätischer Staat, in dem Angehörige der drei christlichen Konfessionen Bürger sein konnten. Ein gewis-ses Ungleichgewicht hatte diese Parität gleichwohl darin, daß der König als Landesherr nach wie vor Oberhaupt der evangelischen Kirche des Landes war.
Die Parität auf der staatlichen Ebene wirkte sich erst langsam auf der kommunalen Ebene aus, denn erst durch die neue Verwaltungsorganisation, durch den Eisenbahnbau und die beginnende Industrialisierung setzte eine nennenswerte Binnenwanderung ein. Bei der nunmehr beginnenden konfessionellen Durchmischung erwies es sich mancherorts als notwendig, zwi-schen Aufgaben der kirchlichen und jenen der bürgerlichen Gemeinde zu unterscheiden und eine entsprechende Trennung vorzunehmen. Diese Notwendigkeit zeigte sich besonders deutlich, wenn in den einst evangelischen Orten katholische Kirchengemeinden und umgekehrt in katholischen Gegenden evangelische Kirchengemeinden gebildet wurden. Diese neugegrün-deten Gemeinden waren gewissermaßen Kirchengemeinden neuer Art, nämlich Verbände von Personen mit Korporationsrecht, die von der bürgerlichen Gemeinde unabhängig waren.


Trennung von Kirche und Staat
 
Die sich durch diese Entwicklungen anbahnende institutionelle Trennung zwischen Kirche und Staat, Kirchengemeinde und Bürgergemeinde, ist ein Prozeß, der sich durch das ganze 19. Jahrhundert zieht. Diese Trennung erfolgte auf verschiedenen Feldern und zu verschiedenen Zeiten, wobei die Reichsgründung 1871 die Veränderungen in mancher Hinsicht beschleunig-te. Die Armenpflege, die bis dahin in Württemberg in kirchlicher Hand war, wurde 1873 den Ortsarmenbehörden, kommunalen Kommissionen, zur Aufgabe gemacht. Das Personen-standswesen, in dem die Pfarrer seit 1808 in staatlichem Auftrag tätig waren, ging mit dem 1. Januar 1876 auf die neugeschaffenen Standesämter über. Die Aufsicht über die Volksschulen oblag weiterhin den Pfarrern und Dekanen, bis durch das Schulgesetz von 1909 die staatliche Schulaufsicht eingerichtet wurde.
Die faktische Trennung zwischen bürgerlicher und kirchlicher Gemeinde zeigt sich deutlich in einem Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1880, durch das festgestellt wurde, daß das GeneraIreskript von 1783, das die Baupflicht der Kommune an der Kirche festlegte, nicht mehr als maßgebend betrachtet werden könne. Daraus folgte, daß die bürgerliche Gemeinde nicht mehr zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben herangezogen werden konnte, wenn Gemeindeangehörige, die der Kirche nicht angehörten, dagegen Widerspruch einlegten. Die Kirchengemeinde mußte also künftig ihren Aufwand aus eigener Kraft, aus dem etwa vorhandenen Vermögen, ihren Einkünften, oder aus Beiträgen oder Umlagen ihrer Mitglieder bestreiten. Hierfür war es aber notwendig, daß dieses Ortskirchenvermögen erst einmal festgestellt wurde. Voraussetzung war ferner, daß die Kirchengemeinde rechtliche Selbständigkeit erlangte und eine durch Wahlen legitimierte Vertretung der Gemeindeglieder erhielt.
 

Neue Kirchenverfassung
 
Im Grunde handelte es sich damit um die Einlösung eines Versprechens, das die Verfassungsurkunde von 1819 in § 70 den drei christlichen Konfessionen im Lande gemacht hatte, indem sie ihnen die freie Nutznießung ihrer Kirchen-, Schul- und Armenfonds zugesichert hatte. Doch sollte es bis zur Verwirklichung dieses Verfassungsversprechens noch lange dauern, da die Grundlage dafür die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die Bildung von Vertretungsorganen war.
Die Schaffung von Vertretungsgremien in der Kirche ist ein weiteres großes Thema des 19. Jahrhunderts. 1848/49 war ein Kirchenverfassungsgesetz bereits zum Greifen nahe, wurde dann aber in der folgenden Zeit wieder zurückgestellt, weil König Wilhelm I. hier einen Ein-griff in seine Rechte als Oberhaupt der evangelischen Kirche des Landes erblickte. Die schrittweise Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung von Pfarrge-meinderäten (1851), Diözesansynoden (1854) und schließlich einer Landessynode (1867) war das Ergebnis jahrzehntelanger Diskussionen im Landtag und in der Öffentlichkeit. Immerhin gelang es so, langsam und von unten aufbauend, Vertretungsgremien in der Kirche zu schaf-fen. Dies war selbstverständlich keine auf Württemberg beschränkte Entwicklung, vielmehr lief etwa gleichzeitig - teils früher, teils später - in den anderen deutschen Ländern Ähnliches ab.
Mit der Einrichtung der - freilich mit geringen Kompetenzen ausgestatteten - Pfarrgemeinderäte war die Frage der Kirchenverfassung auf der Gemeindeebene noch nicht gelöst wor-den. Das schließlich in den achtziger Jahren in Angriff genommene Gesetzgebungswerk mußte deshalb das Ziel haben, die rechtliche Vertretung der Kirchengemeinden in vollem Umfang den von diesen zu bestimmenden Organen zu übertragen und die Verwaltung des Vermögens der Ortskirchen einschließlich der Stiftungen für kirchliche Zwecke in die Hände dieser Organe zu legen.
Voraussetzung für den weiteren Gang der Dinge war, daß das Gesetzgebungsverfahren auf kirchlicher Seite mit der Schaffung einer Kirchengemeinde- und Synodalordnung und auf staatlicher Seite mit der Erarbeitung eines Gesetzes über die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten aufeinander abgestimmt wurde. Das staatliche Gesetz konnte sich auf die Vertretung der Kirchengemeinde als juristischer Person und die Vermögensverwaltung beschränken und es dem kirchlichen Gesetzgeber überlassen, die Organisation des innerkirchlichen Lebens zu ordnen. Dem paritäti-schen Herkommen des Königreichs entsprach es, daß gleichzeitig auch ein entsprechendes Gesetz für die katholischen Pfarrgemeinden beraten wurde. Das 'Gesetz betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten' wurde am 14. Juni 1887 erlassen. Die erste Wahl der Kirchengemeinderäte wurde auf den Zeitraum zwischen 15. Juni und 15. Juli 1889 anberaumt, der Wahltermin konnte also den örtlichen Gegebenheiten angepaßt werden.
Mit dem Vorhandensein der Kirchengemeinderäte war nun die Grundlage für die Einlösung des mit § 70 der Verfassung von 1819 gegebenen Versprechens gelegt. Dies ist um so bemerkenswerter, als ein anderes Verfassungsversprechen von 1819, nämlich die in § 77 gemachte Zusicherung, daß die gesonderte Verwaltung des 1806 vom Staat vereinnahmten Kirchenguts des ehemaligen Herzogtums Württemberg wiederhergestellt werden sollte, nicht mehr verwirklicht wurde. Es sollte ja nur um die Vermögensauseinandersetzung auf örtlicher Ebene gehen, während der 1806 verstaatlichte Besitz der Landeskirche nicht wieder zurück-gegeben wurde und somit bis zum heutigen Tag den Grund für die Staatsleistungen an die Landeskirche bildet.
Mit dem Gesetz vom 14.Juni 1887 war der Rahmen dafür geschaffen worden, in den Gemeinden die Ausscheidung des kirchlichen Vermögens aus dem der Stiftungspflege vorzu-nehmen. Weitergehende generelle Bestimmungen waren wegen der höchst unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden nicht möglich. Das Verfahren stellte sich so dar, daß zunächst einmal eine Vermögensberechnung der Stiftungspflege vorgenommen wurde, wobei die Kapitalien der einzelnen Stiftungen gesondert auszuweisen waren. Die daraufhin vorgenommene Ausscheidung wies in einer darüber ausgefertigten Urkunde der Kirchengemeinde die ausschließlich für kirchliche Zwecke gemachten Stiftungen zu, desgleichen die kirchlichen Gebäude, insbesondere die Kirche selber.

 
Schwierige Teilungen
 
Der bürgerlichen Gemeinde zuzuweisen waren die Stiftungen, die nicht ausdrücklich für kirchliche Zwecke bestimmt waren, wobei der Begriff "kirchlich" im heutigen, nicht in dem bis dahin gültigen Verständnis aufgefaßt wurde. An die bürgerliche Gemeinde gingen demnach Schulstiftungen und Armenstiftungen, die nicht ausdrücklich für die kirchliche Armen-pflege bestimmt waren. Die Kirchengemeinde hatte auch die seither direkt von der Gemeinde geleisteten Beiträge zu den Gehältern der Geistlichen zu übernehmen. Dafür hatte sie aus der Stiftungspflege ein Kapital in Höhe des 25fachen Betrags der jährlichen Leistung zu beanspruchen.
Mit den kirchlichen Gebäuden, insbesondere den Kirchen, die seither von der Gesamtge-meinde zu unterhalten waren, gingen natürlich auch die entsprechenden Lasten auf die Kirchengemeinde über. Dafür war diese mit einem Baukapital auszustatten, das in der Weise berechnet wurde, daß man eine Schätzung vornahm, wann ein Neubau der Kirche oder die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, wie Orgel, Kirchenbänke usw. fällig war. Dieses in 20, 50, 100 oder mehr Jahren benötigte Baukapital wurde zu 3% diskontiert, d.h. man berechnete den Gegenwartswert des Geldes, das man in 20, 50, 100 usw. Jahren voraus-sichtlich ausgeben mußte. War also - um ein Beispiel zu nennen - die Kirche in 200 Jahren mit einem nach gegenwärtigen Preisen geschätzten Aufwand von 120 000 Mark neu zu bauen, so hatte die Kirchengemeinde jetzt dafür ein Baukapital von 325 Mark und 20 Pfennigen zu beanspruchen.
Für die Verteilung des nun etwa noch übrigen Rests des Stiftungsvermögens waren die Stiftungspflegerechnungen von 1840 bis 1887 heranzuziehen und eine Aufstellung der in diesem Zeitraum angefallenen Ausgaben zu machen, wobei zwischen rein kirchlichen Zwecken und jenen, die nun von der bürgerlichen Gemeinde zu übernehmen waren, z.B. für Schule, Friedhof und anderes, zu unterscheiden war. In gleicher Weise waren eventuelle auf die Ge-meindepflege übernommene Kosten für kirchliche Zwecke, auch für ein etwaiges Defizit der Kirchengemeinde, zu berücksichtigen. Nach dem sich aus diesen Zahlen ergebenden Verhältnis war der etwaige Rest des Stiftungsvermögens zu verteilen.
Diese hier selbstverständlich vereinfachte Modellrechnung läßt nicht erkennen, welche Schwierigkeiten die Ausscheidung vor Ort bereitete. In Waiblingen benötigte ein "geprüfter Verwaltungskandidat" 26 Arbeitstage für das mühevolle "Ausscheidungsgeschäft". In Marbach war es Stadtschultheiß Haffner, der sich persönlich der mühevollen Kleinarbeit unterzog. Es galt ja, die einzelnen Stiftungen, ihre Kapitalien und deren Zweckbestimmung festzustellen und die Zahlen aus den zurückliegenden Stiftungsrechnungen zu erheben und den voraussichtlichen Bedarf zu schätzen. In Herrenberg zählte man nicht weniger als 90 einzelne Stiftungen, die seither von der Stiftungspflege verwaltet worden waren. Vielfach war man sich freilich über den Charakter der teilweise uralten Stiftungen im Unklaren, weil die Stiftungsur-kunden nicht mehr vorhanden waren oder der Stifterwille unklar blieb. So war es sicher nicht selten unmöglich, den kirchlichen Charakter einer Stiftung nachzuweisen, obwohl diese seit-her Bestandteil des "Heiligen" gewesen war. Hierauf zielte die sicher teilweise berechtigte Kritik an dem Verfahren, nach dem es erforderlich war, die kirchliche Eigenschaft einer Stiftung zu belegen, die seit unvordenklicher Zeit Bestandteil des Heiligen gewesen war, anstatt daß man umgekehrt den Nachweis forderte, daß eine Stiftung nicht kirchlich war und somit in die Verfügung der Gemeinde gehörte.



Uhren und Glocken
 
Das Gesetz vom 14. Juni 1887 bestimmte in Art. 47, daß sich an der "bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken" nichts ändern solle, "wogegen die bürgerliche Gemeinde verpflichtet ist, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung der bezeichneten Gegenstände zu übernehmen." Die Kirchenuhren waren in einer Zeit, in der nicht jedermann eine Uhr bei sich trug, für die Zeitanzeige unbedingt notwendig. Dasselbe galt für die Kirchenglocken, deren Läuten für die Bevölkerung den Tag einteilte. Dies begann mit dem Morgenläuten als Weckruf und setzte sich fort mit dem Elf-Uhr-Läuten, dem Zeichen für die Hausfrauen, mit dem Kochen zu beginnen, damit es zum Zwölf-Uhr-Läuten fertig sein konnte. Ähnlich verhielt es sich mit dem Vier-Uhr-Läuten, das für die auf dem Feld Arbeitenden das Zeichen gab, sich für eine Ruhe- und Vesperpause niederzulassen. Zu nennen ist ferner das Läuten der Betglocke bei Einbruch der Dämmerung, bei dem die Kinder zu Hause sein mußten. Die Kirchenglocken dienten wei-terhin als Alarmsignale bei Ausbruch eines Feuers oder in anderen Gefahrensituationen ("Sturm läuten"). Der Kirchturm selber wurde gelegentlich für die Aufbewahrung der Feuer-wehrschläuche oder für andere gemeindliche Zwecke benutzt.
Nach allgemeiner Überzeugung hatte die bürgerliche Gemeinde also ein wesentliches Interesse an diesen kirchlichen Einrichtungen und ihrer Erhaltung. Doch gab es auch hier eine große Bandbreite örtlicher Gewohnheiten, die unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten nahelegten. Es war daher notwendig, daß man über den Grad der Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde an der Erhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken verhandelte. In Waiblingen war der Kirchengemeinderat ursprünglich der Auffassung, daß die Uhren in erster Linie für die bürgerliche Gemeinde erforderlich seien, weshalb sich deren Anteil am künftigen Aufwand für Turm, Uhr und Glocken auf 75% belaufen sollte. Das war dem Gemeinderat natürlich zu viel und man einigte sich schließlich darauf, daß die Stadt die beiden vorhandenen Uhren noch einmal auf ihre Kosten instandsetzen ließ und sich verpflichtete, künftig mit den halben Kostenaufwand zu tragen. Auf jeweils die Hälfte der Instandhaltungskosten einigte man sich auch in Weiler an der Zaber, ebenso in Gültstein. Am letzteren Ort erklärte sich die bürgerli-che Gemeinde darüber hinaus bereit, bei einer Neuanschaffung von Uhr und Glocken eben-falls die Hälfte der Kosten zu tragen.
Die Halbierung der Unterhaltskosten für Turm, Uhr und Glocken zwischen kirchlicher und bürgerlicher Gemeinde scheint ein gängiges Modell gewesen zu sein. Eine Variante bietet immerhin Oberjesingen, wo die bürgerliche Gemeinde für den Fall, daß die Einzelausgabe 30 Mark übersteigt, die Hälfte beizutragen versprach. Erheblich differenzierter wurde in Kochersteinsfeld verfahren, wo die bürgerliche Gemeinde künftig an den Instandhaltungskosten beim Kirchturm 1/10, bei der Uhr die Hälfte und bei den Glocken mit dem Glockenstuhl 2/10 bei-tragen wollte. In einem Nachtrag zur Ausscheidungsurkunde einigte man sich schließlich dar-auf, daß die bürgerliche Gemeinde 2/3 zur Instandhaltung, nicht jedoch zu einer etwaigen Neuanschaffung der Uhr beizutragen habe.



Ungünstige Festbeträge
 
Eine andere Art der Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde an den Kosten von Turm, Uhr und Glocken war die Bestimmung eines Festbetrags. Diese Lösung erscheint heute, im Rückblick auf die beiden Geldentwertungen in diesem Jahrhundert, nicht besonders glücklich, wurde aber damals in nicht wenigen Fällen für vertretbar gehalten. Auf einen solchen nominalen Betrag einigte man sich z.B. in Gochsen, wo sich die bürgerliche Gemeinde künftig an der Instandhaltung von Kirchturm, Uhr und Glocken mit jährlich 25 Mark beteiligen wollte. Ausdrücklich wurde dabei festgelegt, daß es dem Kirchengemeinderat freigestellt war, jeweils über die Notwendigkeit eines solchen Beitrags zu befinden. Ein ebenfalls nominaler, aber befristeter Beitrag findet sich in Pfaffenhofen, wo die bürgerliche Gemeinde ab 1890 auf die Dauer von 10 Jahren jährlich 10 Mark bezahlen wollte. Ähnlich verfuhr man in Kayh, wo der gesamte Bauaufwand für Kirche, Turm, Uhr, Glocken und Orgel an die Kirchengemeinde überging, wofür dieser jedoch eine mit jährlich 3% zu verzinsende Abfindungssumme von 500 Mark zugesprochen wurde. In der Inflationszeit nach dem Ersten Weltkrieg stellte man rasch fest, daß mit diesen 15 Mark jährlich nicht viel zu bewirken war. Auf Antrag der Kirchengemeinde beschloß der Gemeinderat von Kayh 1922, künftig die Hälfte der Kosten zum Unterhalt von Kirchturm, Uhr und Glocken beizutragen.
Obwohl das Gesetz ausdrücklich die Fortdauer der Benützung von Turm, Uhr und Glocken im seitherigen Umfang und die Übernahme eines entsprechenden Anteils an den Instandhaltungskosten durch die bürgerliche Gemeinde vorsah, finden sich in einigen Fällen keine Bestimmungen über die Höhe dieser Beteiligung. Hier muß es einer Einzeluntersuchung vorbehalten bleiben, ob man die künftige Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde an den Kosten von Kirchturm, Uhr und Glocken als selbstverständlich ansah, oder ob die entsprechenden Lasten in voller Höhe auf die Kirchengemeinde übergegangen waren. So finden sich z.B. in Herrenberg und Kuppingen keine entsprechende Bestimmungen in den Ausscheidungsurkun-den. Ähnlich verhält es sich in Hessigheim, wo lediglich die ausdrückliche Bestimmung ent-halten ist, daß die bürgerliche Gemeinde wie bisher das unentgeltliche Recht der Mitbenüt-zung von Turm, Uhr und Glocken habe.
Neben Turm, Uhr und Glocken gab es auch noch andere Bereiche, in denen kirchliche und bürgerliche Gemeinde - wenigstens vorerst - nicht säuberlich zu trennen waren und die ent-sprechenden Lasten verteilt werden mußten. So übernahm die Gemeinde Gültstein 1/3 der Kosten der Umfassungsmauer des Kirchhofs, da dieser auch als Schulhof benutzt wurde und die Mauer mit dem Schülerabtritt zusammengebaut war. Auch in Weiler an der Zaber verpflichtete sich die bürgerliche Gemeinde zur Übernahme der Unterhaltskosten von Kirchen- und Schulstaffel, wofür ihr auch das Mitbenützungsrecht zustand. Generell abgeschafft wur-den hingegen die alten Rechte auf Benützung des Dachbodens der Kirche, der vielfach zur Lagerung von Getreide, in Kuppingen z.B. zum Hopfentrocknen, verwendet wurde. Eine sol-che Benützung des Kirchenbodens wurde selbstverständlich nicht untersagt, sondern in ein Mietverhältnis umgewandelt.
 



Unliebsame Überraschungen
 
Die nun mehr als hundert Jahre alten Verpflichtungen der bürgerlichen Gemeinden, an den Unterhaltskosten von Turm, Uhr und Glocken beizutragen, stoßen heute vielfach auf Unverständnis. Die seinerzeit generell in die Ausscheidungsurkunde aufgenommene Bestimmung, daß der Kirchengemeinderat allein über die Notwendigkeit einer etwaigen Reparatur zu be-finden habe, hat manchem Gemeinderat eine unliebsame Überraschung bereitet. Für die Gemeindeverwaltungen, in deren Zuständigkeitsbereich es nach der Gemeindereform meist mehrere Kirchengemeinden derselben Konfession gibt, ist es größtenteils unverständlich, daß die bürgerliche Gemeinde auf unterschiedliche Weise an der Baulast für die verschiedenen Tür-me, deren Uhren und Glocken beteiligt sein soll. Verständlich wird dies allerdings, wenn man sich einmal vor Augen führt, wie es dazu gekommen ist.
Hauptsächlich wird aber gegen diese Beteiligung der bürgerlichen Gemeinden vorgebracht, daß die Kirchenuhr und der Glockenschlag heute zur Zeitanzeige nicht mehr allgemein benö-tigt werden und die Kommunen in den meisten Fällen auch keine Nutzungsrechte am Kirch-turm mehr geltend machen. Gerne wird daraus gefolgert, daß die Verpflichtungen der Ge-meinden durch diesen Wandel der Verhältnisse hinfällig geworden seien. Rechtlich ist eine solche Folgerung freilich nicht haltbar, denn dies käme einer teilweisen Enteignung der Kir-chengemeinden gleich, da ja - wie oben gezeigt wurde - die Aufteilung des Stiftungsguts zwi-schen kirchlicher und bürgerlicher Gemeinde u.a. nach Maßgabe der damals absehbaren Be-lastung durch Bauaufgaben vorgenommen wurde. Die Berechnung des bei der Ausscheidung für die Kirchengemeinde vorgesehenen Baukapitals mußte ja die Entlastung durch die bürger-liche Gemeinde einbeziehen und konnte daher in der Regel niedriger erfolgen.
Art. 47 des Gesetzes vom 14. Juni 1887 hatte also den Zweck, die Nutzungsrechte der bür-gerlichen Gemeinde sicherzustellen. Richtig ist, daß sich die Verhältnisse inzwischen gewan-delt haben, wenngleich man sicher unterschiedlicher Ansicht darüber sein kann, in welchem Maße dies geschehen ist. Gelegentlich ist man der Meinung, aus dieser Bestimmung wäre ein durch Art. 140 des Grundgesetzes geschütztes Recht der Kirchengemeinden auf eine Leistung der bürgerlichen Gemeinden geworden. Umgekehrt wäre aber zu fragen, ob sich nicht in anderer Beziehung hinsichtlich der Kirchtürme ein Bedeutungswandel in einer Weise vollzogen hat, der eine Beteiligung der bürgerlichen Gemeinde an den Kosten weiterhin für berechtigt, sinnvoll und vertretbar erscheinen läßt.



Bedeutungswandel
 
In den meisten Fällen handelt es sich ja bei den hier in Rede stehenden Kirchen und deren Türme um historische Gebäude, um Zeugnisse der Geschichte, die allen Bürgern - jenseits der Grenzen von Konfession und Weltanschauung - gemeinsam ist. Ein Beitrag der Allgemeinheit zur Erhaltung eines solchen historischen Gebäudes erscheint daher sicher als gerechtfertigt. Hinzu kommt, daß in vielen Fällen ein Ortsbild durch die Kirche, insbesondere den Turm geprägt wird, zumal dies vor allem bei Ortssanierungen und den vorauslaufenden konzeptionellen Überlegungen betont wird. Einigkeit besteht sicher auch darin, daß ein so geprägtes Ortsbild nicht nur eine ästhetische Größe, sondern auch für die Identität eines Ortes bestimmend ist, wofür die Merkmale, die dieses Ortsbild prägen, u.a. etwa ein Kirchturm, unverzichtbar sind. Ohne Zweifel ist ein so geprägtes Ortsbild konstitutiv für das Heimatbewußt-sein der Bewohner dieses Ortes.
Sicher ist es schwieriger, solche ästhetischen und psychologischen Aspekte zu vertreten und umzusetzen, wenn es um die Verteilung der Kosten für die Sanierung eines Kirchturms geht, die - bedingt durch die Umweltverschmutzung - erheblich häufiger notwendig ist, als man dies vor hundert Jahren absehen, geschweige denn sich vorstellen konnte. Sollte es frei-lich nicht mehr möglich sein, die Allgemeinheit und insbesondere die Gemeinden für einen Beitrag zur Erhaltung eines solchen historischen Gebäudes zu motivieren und die Aufwen-dungen dafür gänzlich den Kirchengemeinden überlassen bleiben, müßten die Leistungsver-pflichtungen, die die bürgerlichen Gemeinden vor mehr als hundert Jahren übernommen ha-ben, in einem rechtlich geordneten Verfahren abgelöst werden. Das Vorbild könnte die Ablösung der Baulast an den Pfarrhäusern sein, die der Staat 1806 mit der Säkularisierung des Kirchenguts übernommen hatte, und die seit längerer Zeit Zug um Zug erfolgt. Würde eine solche Ablösung nun auch in den Gemeinden mit den Leistungen für Turm, Uhr und Glocken geschehen, wäre dies zweifellos eine weitere bedeutsame Station in dem Prozeß des Auseinandertretens von bürgerlicher und kirchlicher Gemeinde, der vor mehr als einem Jahrhundert begonnen hat.
 
Anschrift des Verfassers:
Prof. Dr. Hermann Ehmer
Landeskirchliches Archiv
Balinger Str. 33/1
70567 Stuttgart
 
 
 
 


Kein Ende der Kirchturmpolitik in Sicht
StZ vom 27. Jan. 2007

Auf einen Artikel in der Stuttgarter Zeitung im Januar 2007 antwortete Professor Dr. Ehmer:
 
Kein Ende der Kirchturmpolitik in Sicht
StZ vom 27. Jan. 2007

 
Mit der Trennung von Kirche und Staat haben die Zuschüsse der bürgerlichen Gemeinden für den Unterhalt von Kirchtürmen nichts zu tun, denn diese Trennung erfolgte durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919. Rund drei Jahrzehnte zuvor wurde in Württemberg durch ein Gesetz vom 14. Juni 1887, das vom König zwar unterschrieben, aber vom Landtag beschlossen worden war, die Trennung von kirchlicher und bürgerlicher Gemeinde bestimmt. Es handelt sich hier um einen Vorgang, der in kaum einer der vielen Ortsgeschichten behandelt wird.
 
Für diese Trennung in eine bürgerliche und eine kirchliche Gemeinde mußte eine Aufteilung des Gemeindevermögens vorgenommen werden, wobei die Kirche der Kirchengemeinde zugeteilt wurde. Damit ging auch die Kirchenbaulast an die Kirchengemeinde über, die hierfür nach dem genannten Gesetz mit einem Baukapital ausgestattet werden mußte. Dieses wurde aufgrund einer Berechnung des für einen bestimmten Zeitpunkt vorhersehbaren Aufwands für das Gebäude und dessen Einrichtung bemessen und entsprechend der Zinseszinsrechnung festgelegt.
 
Das Gesetz behielt den bürgerlichen Gemeinden ausdrücklich Rechte an Turm, Uhr und Glocken vor, weshalb für diese Teile des Kirchengebäudes das Baukapital entsprechend niedriger angesetzt wurde. In jeder Gemeinde wurde gesondert über den Beitrag der bürgerlichen Gemeinde verhandelt und die Höhe des Baukapitals dementsprechend festgelegt. Der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem erwähnten Streitfall nicht etwa, wie der Verfasser mutmaßt, „auf die Seite der geistlichen Macht“ geschlagen, sondern – wie es einem Gericht zusteht - sich auf die Seite des Rechts gestellt. Eine andere Entscheidung hätte eine Enteignung bedeutet. Der Schreiber und die StZ werden doch wohl nicht auf eine Abschaffung von Art. 14 des Grundgesetzes (Eigentumsgarantie) aus sein, wohl ebenso wenig wie für eine Abschaffung von Art. 5 (Pressefreiheit).
 
Dr. Hermann Ehmer


Martina Klein vom SWR befragt Karlheinz Bauer, Oberarchivrat i.R.,  zu den historischen Hintergründen

Martina Klein vom SWR befragt Karlheinz Bauer, Oberarchivrat i.R., zu den historischen Hintergründen