Innovationsfonds im Kirchenbezirk

Neue Wege und Formen kirchlicher Arbeit werden im Kirchenbezirk Geislingen unterstützt: Der Innovationsfonds kann Projekte und Maßnahmen finanziell unterstützen.
 
Die Bezirkssynode möchte, dass neue Formen und Wege der kirchlichen Arbeit auf allen Ebenen des Kirchenbezirks - im Bezirk, im Distrikt, in den Gemeinden - beschritten werden können. Als Zeichen dafür wurde ein Innovationsfonds eingerichtet. 0,7 % des Kirchensteuerverteilbetrags werden jährlich dem Innovationsfonds zugeführt. Bis zu 75 % der Kosten eines Projektes können daraus bezuschusst werden.
 
Die Bezirkssynode hat einen Ausschuss eingesetzt, der über die Vergabe der Mittel entscheidet. Ihm gehören an:
 
  • Dekanin Gerlinde Hühn
  • Der 1. Vorsitzende der Bezirkssynode, Hans-Peter Bühler
  • Der Kirchenbezirksrechner, Klaus Machacek (beratend)
  • Max Paulus, Eybach
  • Hansjörg Frank, Hofstett-Emerbuch
  • Erich Distel, Donzdorf
  • Friederike Kumpf, Bad Überkingen

Die Maßnahmen und Projekte können aus allen Aufgabengebieten kirchlichen Handelns kommen:
  • Glaubensvermittlung
  • christliche Gemeinschaft
  • diakonische Zuwendung
  • christliche Kultur und Tradition
  • evangelisch geprägte Mitgestaltung der Gesellschaft

Anträge können noch im Laufe des Jahres, in dem das Projekt beginnt, gestellt werden beim
 
Evang. Dekanatamt
Hansengasse 2
73312 Geislingen (Steige)

 
 
 
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem
Innovationsfond des Kirchenbezirks Geislingen

 
1.Mittelzuführung
Im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung des Kirchenbezirks wird der Innovationsfond jährlich i.d.R. mit 0,7% des Kirchensteuerverteilbetrags berücksichtigt (d.h. der jährliche Betrag von 2 % des Kirchensteuerverteilbetrages für Investitionen wird entsprechend vermindert.
 
Der genaue Betrag wird jeweils mit der Verabschiedung des Haushaltsplans des Kirchenbezirks von der Bezirkssynode beschlossen. Nicht verteilte Mittel werden beim Kirchenbezirk gesondert verwahrt.
 
2.Verwendungszweck
Mit den Zuwendungen sollen solche im Kirchenbezirk erstmalige Maßnahmen und Pilotprojekte finanziell unterstützt werden, die auf Bezirks-, Distrikts- und Gemeindeebene neue Wege und Formen kirchlicher Arbeit beinhalten; und zwar in allen Dimensionen kirchlichen Handelns. 
  • Glaubensvermittlung
  • Christliche Gemeinschaft
  • Diakonische Zuwendung
  • Christliche Kultur und Tradition
  • Evangelisch geprägte Mitgestaltung der Gesellschaft

3.Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind der Kirchenbezirk einschl. der Bezirkswerke sowie die Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Geislingen. Gemeinsame Anträge mehrerer Kirchengemeinden sind möglich. Anträge für das folgende Jahr sind jeweils bis 31. Dezember des laufenden Jahres über das Dekanatamt beim Kirchenbezirksausschuss einzureichen.
Dem Antrag beizufügen sind:
  • Beschluss des Kirchengemeinderats/der Kirchengemeinderäte
  • Projektbegründung und –Beschreibung
  • Finanzierungsplan

4.Fördervolumen
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird ein Zuschuss von bis zu 50 % der anerkannten Gesamtkosten gewährt.
 
5.Förderfähigkeit
Nicht förderfähig sind abgeschlossene Projekte, laufende Ausgaben, Personalkosten aus unbefristeten Anstellungen sowie Maßnahmen mit weniger als 500 Euro Gesamtkosten bei Gemeinden ab 1.000 Gemeindegliedern und weniger als 250 Euro bei Gemeinden unter 1.000 Gemeindegliedern.
Bereits begonnene und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossene Projekte können im Einzelfall ausnahmsweise gefördert werden.
 
6.Bewilligung
Die Anträge werden nach Prüfung durch einen Vergabeausschuss vom Kirchenbezirksausschuss beraten und jeweils bis 31. Januar entschieden. Dem Vergabeausschuss gehören kraft Amtes an: die beiden Vorsitzenden der Bezirkssynode und mit beratender Stimme der Bezirksrechner. Von jedem Distrikt wird ein weiterer Vertreter in den Ausschuss entsandt. Die Distriktsvertreter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im KBA sein.
 
7.Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Der Bezirksrechner/die Bezirksrechnerin prüft an Hand der vorgelegten Belege die ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses. Bei Unterschreiten der Gesamtkosten ist die Zuwendung anteilmäßig zurückzuzahlen, bei einer Überschreitung wird keine Nachbewilligung gewährt.
 
8.Bericht
Der KBA berichtet der Bezirkssynode jährlich in der Frühjahrssitzung