Bezirkssynode Geislingen
Vorsitzende der Bezirkssynode sind Hans-Peter Bühler aus Kuchen und Dekanin Gerlinde Hühn
Das wichtiste Gremium in einem Kirchenbezirk ist die Bezirkssynode.
Die nächste Sitzung der Bezirkssynode Geislingen ist am
Freitag, 09. November 2012
jeweils um 17.30 Uhr
im Evangelischen Jugendheim in Geislingen, Friedensstraße 44.
Die Bezirkssynode tagt öffentlich. Interessierte sind eingeladen.
Leitung: Hans-Peter Bühler
Protokoll: Pfarrer Dr. Drescher-Pfeiffer
Anträge an die Tagesordnung müssen spätestens 10 Tage vorher im Dekanatamt Geislingen, Hansengasse 2, eingegangen sein.
Mitglieder in der Bezirkssynode sind:
1. die von den Kirchengemeinderäten des Kirchenbezirks gewählten Bezirkssynodalen;
2. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden, die mit einem Predigtamt in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks ständig betraut sind, oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt sowie die oder der mit dem Predigtamt in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks betraute Prälatin oder Prälat und die Frühpredigerinnen und Frühprediger; ausgenommen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, denen nach § 31 Abs. 3 Württembergisches Pfarrergesetz3) lediglich bestimmte Dienste übertragen sind;
3. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt;
4. die oder der für den Kirchenbezirk bestellte Schuldekanin oder Schuldekan;
5. die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner;
6. die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses, sofern sie oder er nicht nach den Nummern 1 bis 4 schon Mitglied der Bezirkssynode ist;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirksjugendwerks.
Für den Fall der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle durch ein Theologenehepaar gilt für die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode § 11 Abs. 3 Satz 1 Kirchengemeindeordnung4) entsprechend.
Zu den Aufgaben der Bezirkssynode gehört
Die Beratung grundsätzlicher Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere im Kirchenbezirk;
Die Beratung der Berichte der Dekanin oder des Dekans und der Schuldekanin oder des Schuldekans sowie anderer Arbeitsberichte;
Die Beratung und Beschlußfassung über Einrichtungen und Dienste des Kirchenbezirks;
Beschlussfassung über den Erlaß von Bezirkssatzungen (§ 27);
Zuwahl von Mitgliedern (§ 3 Abs. 3);
Die Beratung und Beschlußfassung über Eingaben, die an die Bezirkssynode gerichtet werden.
Die Geislinger Bezirkssynode tagt