V.l.n.r. Holger Platz, Hermann Frieß, Manfred Tonnier, Bernd Britzelmayer, Frank Bendler, Irene Gottwik, Günther Vonhof, Ulrike Knapp, Carsten Würz, Susanne Jutz, Dekanin Gerlinde Hühn, Schuldekan Johannes Geiger, Hans-Peter Bühler, Klaus Machacek, Barbara Hewelt

V.l.n.r. Holger Platz, Hermann Frieß, Manfred Tonnier, Bernd Britzelmayer, Frank Bendler, Irene Gottwik, Günther Vonhof, Ulrike Knapp, Carsten Würz, Susanne Jutz, Dekanin Gerlinde Hühn, Schuldekan Johannes Geiger, Hans-Peter Bühler, Klaus Machacek, Barbara Hewelt



Der Kirchenbezirksausschuss besteht aus
 
1.  den beiden Vorsitzenden der Bezirkssynode
Hans-Peter Bühler, Kuchen
Dekanin Gerlinde Hühn
 
2.  vier weiteren Bezirkssynodalen, die ein Pfarramt im Bezirk versehen
Distrikt Alb: Pfarrer Holger Platz, Schalkstetten
Distrikt Geislingen: Pfarrerin Ulrike Knapp, Geislingen-Martinskirche
Distrikt Obere Fils: Pfarrerin Susanne Jutz, Bad Überkingen
Distrikt Unteres Filstal: Pfarrer Frank Bendler, Kuchen
 
3.  sechs weiteren gewählten oder zugewählten Bezirkssynodalen
 
 
Irene Gottwik, Geislingen-Martinskirche
Günther Vonhof, Geislingen-Stadtkirche
 
Barbara Hewelt, Gingen
Hans Werner Löchli, Süssen
 
Bernd Britzelmayer, Hausen
Dr. Carsten Würz, Bad Überkingen
 
Hermann Frieß, Schalkstetten
Manfred Tonnier, Amstetten

 
4.  der Kirchenbezirksrechnerin oder dem Kirchenbezirksrechner 
Klaus Machacek, Kirchenbezirksrechner 
 
(2)
Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden von der Bezirkssynode spätestens in ihrer zweiten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Es kann für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Bezirkssatzung kann vorsehen, daß sie das Mitglied auch im Fall der Verhinderung vertreten. Scheidet ein Mitglied und gegebenenfalls auch das Ersatzmitglied aus, so wählt die Bezirkssynode ein neues Mitglied.
 
(3)
Von den Mitgliedern des Kirchenbezirksausschusses dürfen nicht mehr als ein Drittel Mitglieder desselben Kirchengemeinderats oder Gesamtkirchengemeinderats sein.
 
(4)
Durch Satzung (§ 27) kann die Zahl der von der Bezirkssynode zu wählenden Mitglieder (Absatz 1 Nr. 2 und 3) um bis zu sechs Mitglieder erhöht werden. Hierbei ist auch wählbar, wer nach § 3 Abs. 4 Mitglied der Bezirkssynode ist.
 
(5)
Ebenfalls durch Satzung (§ 27) kann vorgesehen werden, daß aus festzulegenden Teilgebieten des Kirchenbezirks jeweils eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des Kirchenbezirksausschusses und ihre Ersatzmitglieder zu wählen sind.
 
(6)
Zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses werden eingeladen und können beratend teilnehmen
1.
die ordentlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Dekanatamt, sofern sie nicht Mitglied des Kirchenbezirksauschusses sind (Absatz 1 Nr. 3);
 
2.
die Schuldekanin oder der Schuldekan
Schuldekan Johannes Geiger
 
3.
die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses
Pfarrer Christoph Wiborg, Diakoniepfarrer im Kirchenbezirk
 
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchlichen Verwaltungsstelle
Margot Herter-Hoffmann, Leiterin KVST Göppingen
Eberhard Schmid, KVST Göppingen
 
5.
ein von der Mitarbeitervertretung beziehungsweise den Mitarbeitervertretungen im Kirchenbezirk gewähltes Mitglied einer Mitarbeitervertretung im Kirchenbezirk zu Tagesordnungspunkten, die die Personal- und Stellenplanung in Kirchengemeinden betreffen, soweit der Kirchenbezirksausschuß im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt.
Andrea Eberhard, Vorsitzende der MAV
 
 
(7)
Die Bezirkssynode kann bestimmen, daß die Landessynodalen des Wahlkreises, zu dem der Kirchenbezirk gehört, zu den Sitzungen des Kirchenbezirksausschusses einzuladen sind und beratend teilnehmen können.
Joachim Beck, Landessynodaler
Anita Gröh, Landessynodale
Beate Keller, Landessynodale
Werner Stepaneck, Landessynodale
 
(8)
Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Kirchenbezirksausschuß die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neuen Kirchenbezirksausschusses fort.
 




Der Kirchenbezirksausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
 
1.  er bereitet die Verhandlungen der Bezirkssynode vor, sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse und besorgt die Geschäfte, solange die Bezirkssynode nicht versammelt ist;
 
2.  er unterstützt die Dekanin oder den Dekan auf deren oder dessen Wunsch in Beilegung von Mißhelligkeiten zwischen Geistlichen und Gemeinden;
 
3.  er führt die Dienstaufsicht über die vom Kirchenbezirk beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden für deren unmittelbare Beaufsichtigung; durch Verordnung kann für bestimmte Berufsgruppen eine abweichende Regelung getroffen werden;
 
4.  er führt den Haushalt des Kirchenbezirks und verwaltet dessen Vermögen sowie die für den Kirchenbezirk bestimmten Stiftungen, soweit nicht vom Stifter eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist;
 
5.  er übt in den gesetzlich bestimmten Fällen die Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden und nimmt die ihm im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Kirchensteuerzuweisung zukommenden Aufgaben wahr;
 
6.  er beschließt über Anstellung und Entlassung oder Zurruhesetzung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Werken; diese Aufgaben kann er für bestimmte Personalstellen, wenn sie nicht von hervorgehobener Bedeutung sind, an zwei oder mehr Personen des Kirchenbezirksausschusses oder der Verwaltung des Kirchenbezirks übertragen, deren Entscheidung einstimmig erfolgen muß; er kann die Entscheidung im Einzelfall an sich ziehen; für Personalstellen bei Wirtschaftsbetrieben kann er diese Aufgaben statt an zwei oder mehr Personen einer für den Wirtschaftsbetrieb verantwortlichen Person übertragen.
 
 

Über seine Tätigkeit erstattet der Kirchenbezirksausschuß bei dem nächsten ordentlichen Zusammentritt der Bezirkssynode Bericht.