Bezirkssynode Geislingen

Bezirkssynode Geislingen
Das höchste Gremium in einem Kirchenbezirk ist die Bezirkssynode.
Die nächste Sitzung der Bezirkssynode Geislingen ist am
Freitag, 20. November 2020, 17.30 Uhr
Paulusgemeindezentrum Geislingen, Hohenstaufenstraße 35.
Die Bezirkssynode tagt öffentlich. Interessierte sind herzlich willkommen.
Bezirkssynode am 13. März 2020 - Information und Protokoll
Vorsitz in der Bezirkssynode
Den Vorsitz der Bezirkssynode haben Hansjörg Frank aus Hofstett-Emerbuch und Dekan Martin Elsässer. Die Bezirkssynode ist zuständig für den Haushaltsplan des Kirchenbezirks, für Struktur- und Innovationsfragen. Die Bezirkssynode wählt die Gremien und beschließenden Ausschüsse des Kirchenbezirks:
- den Kirchenbezirksausschuss
- den Diakonischen Bezirksausschuss
- den beschließenden Ausschuss für Jugendarbeit
- den Leitungskreis am Haus der Begegnung
- Zudem wählt die Bezirkssynode:
- den Innovationsausschuss
- den Pfarrplanausschuss
- die Bezirksvertreter*innen für Besetzungsgremien
Zu den Aufgaben der Bezirkssynode gehört
Die Beratung grundsätzlicher Fragen des kirchlichen Lebens, insbesondere im Kirchenbezirk
Die Beratung der Berichte der Dekanin oder des Dekans und der Schuldekanin oder des Schuldekans sowie anderer Arbeitsberichte
Die Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt des Kirchenbezirks
Die Beratung und Beschlussfassung über Einrichtungen und Dienste des Kirchenbezirks
Beschlussfassung über den Erlass von Bezirkssatzungen
Zuwahl von Mitgliedern
Die Beratung und Beschlussfassung über Eingaben, die an die Bezirkssynode gerichtet werden
Mitglieder der Bezirkssynode sind:
1. die von den Kirchengemeinderäten des Kirchenbezirks gewählten Bezirkssynodalen;
2. die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden, die mit einem Predigtamt in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks ständig betraut sind, oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt sowie die oder der mit dem Predigtamt in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks betraute Prälatin oder Prälat und die Frühpredigerinnen und Frühprediger; ausgenommen sind Pfarrerinnen und Pfarrer, denen nach § 31 Abs. 3 Württembergisches Pfarrergesetz3) lediglich bestimmte Dienste übertragen sind;
3. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenbezirks oder deren ordentliche Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Pfarramt;
4. die oder der für den Kirchenbezirk bestellte Schuldekanin oder Schuldekan;
5. die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner;
6. die oder der Vorsitzende des Diakonischen Bezirksausschusses, sofern sie oder er nicht nach den Nummern 1 bis 4 schon Mitglied der Bezirkssynode ist;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bezirksjugendwerks.
Für den Fall der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle durch ein Theologenehepaar gilt für die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode § 11 Abs. 3 Satz 1 Kirchengemeindeordnung4) entsprechend.